SATZUNG
Lechfischereiverein Augsburg e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Lechfischereiverein
Augsburg e. V.“.
2) Er ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter
VR 430 eingetragen.
3) Sitz des Vereins ist Augsburg (Bayern).
4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des
Umweltschutzes, insbesondere des
Gewässerschutzes, und die Arterhaltung heimischer
Fischbestände sowie die Jugendhilfe.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch die Ausbildung zur waidgerechten
Angelfischerei, die Beratung der Mitglieder in
Fachfragen, der Schutz von Fischgewässern gegen
Schädigung jeglicher Art.
§ 3
Mittelverwendung
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3) An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in
sonstiger Weise Tätigen dürfen
Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese
dürfen nicht unangemessen hoch sein.
1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische
Personen werden.
2) Der Verein unterscheidet in ordentliche, aktive
Mitglieder und Fördermitglieder. Juristische
Personen sind stets Fördermitglieder.
3) Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform zu stellen;
über ihn entscheidet der Vorstand abschließend; ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4) Vor der Aufnahme soll der Mitgliedschaftsbewerber
persönlich beim Vorstand vorsprechen.
5) Die Aufnahme gilt mit der Übersendung des
Mitgliedausweises und Zahlung des
Mitgliedbeitrages und der Aufnahmegebühr als vollzo-
gen.
6) Der Verein kann Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende ernennen. Hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlung.
7) Die Mitgliedschaft ist mindestens eine
Jahresmitgliedschaft; eine Kündigung ist mit
dreimonatlicher Frist zum Jahresende in Schriftform
zu erklären. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist der
Mitgliedsausweis unverzüglich zurückzugeben.
§ 4
Mitgliedschaft
§ 5
Beiträge
1) Von den Mitgliedern können Aufnahmegebühren und
Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können von
den ordentlichen Mitgliedern Arbeitsleistungen im an-
gemessenen Umfang verlangt werden.
2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge; eine anteilige Er-
stattung oder Minderung bei unterjährigem Beitritt er-
folgt nicht.
3) Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und der Um-
fang der Arbeitsleistungen sowie deren Fälligkeiten be-
stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Auflösung einer juristischen Person.
2) Ein Ausschluss kann auch aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsge-
mäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindes-
tens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht bezahlt wor-
den sind.
3) Als ein vereinszielschädigendes Verhalten gilt insbeson-
dere Fischfrevel, Fischdiebstahl oder vergleichbare
Handlungen.
4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen
den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederver-
sammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an
den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereinslebens endgültig.
Die Berufung an die Mitgliederversammlung oder die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Kassenprüfer
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsor-
gan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl
und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer, ihre
Entlastung, die Entgegennahme der Berichte des Vor-
stands, die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträ-
gen und Arbeitsleistungen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Be-
schlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entschei-
dung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungs-
fällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der
Satzung oder nach zwingendem Gesetzesrecht ergeben.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat im Frühjahr
eines jeden Jahres stattzufinden.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens
1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von
Gründen verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Ein
haltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter An
gabe der Tagesordnung einberufen.
5) Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der Mitglie
derversammlung sind in Textform beim Vereinsvorstand
mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitglieder
versammlung einzureichen; der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme in die Tagesordnung nach pflichtge
mäßem Ermessen.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm
lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mit
glieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter; bei Verhinderung beider von einem
von der Mitgliederversammlung gewählten Versamm-
lungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter benennt
einen Protokollführer. Der Versammlungsleiter und der
Protokollführer haben ein Beschlussprotokoll zu führen
und zu unterzeichnen.
7) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederver-
sammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu
lassen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem Ver-
sammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung nach
zuweisen.
§ 9
Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vor-
standsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist
zulässig.
3) Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt als Vorstand, ohne das es hierzu eines
besonderen Beschlusses bedarf.
§ 10
Kassenprüfer
1) Vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung
im Frühjahr ist die Rechnungslegung des Vorstandes von
den Kassenprüfern zu prüfen. Sie erstatten in der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung
Bericht.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Kassen-
prüfer müssen Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl
ist zulässig.
§ 11
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlos-
sen werden; für den Auflösungsbeschluss ist eine
3/4 Mehrheit erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des
Fischereiwesens in Augsburg zu verwenden hat.
Augsburg, den 26.03.2016
Lechfischereiverein Augsburg e.V.
Die Mitgliederversammlung vom 26.03.2016 hat die Ände-
rung der Satzung beschlossen.
Die Satzung wurde dabei insgesamt neu gefasst.
Liebe Anglerfreunde,
verhaltet Euch am Fischwasser wie rechte Angler, seid ka-
meradschaftlich und hilfsbereit allen Fischerkameraden ge-
genüber. Hinterlasst keinen Müll, denn Euer Angelplatz ist
Eure Visitenkarte. Seid auch dem Fisch gegenüber fair und
seht in ihm nicht nur die Beute für die Pfanne. Tötet die ge-
fangenen Fische, welche den Schonbestimmungen entspre-
chen, rasch und schnell und lasst sie nicht unnötig leiden.
Meldet der Fischereiaufsicht Besonderheiten und Vorfälle
bitte umgehend.